Ziele – § 1 Bundesnaturschutzgesetz


Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie

4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Einlaufbereich von Janks Buschfließ vor Umsetzung der Maßnahme – der Oberlauf des Gewässers ist durch den Verschluss des Zulaufes trockengefallen.

Nachher:
Janks Buschfließ wird wieder mit Frischwasser versorgt. Hier der geöffnete Einlaufbereich mit abflussbegrenzender Schwelle.
(Fotos: Projektmanagement GRPS, März und Juli 2008)

So geht's – Beispiel für eine gelungene Umsetzung